Kooperation

Rechtsanwalt Sven Simon



Berufliche Zusammenarbeit

Ein Rechtsanwalt darf sich nach § 59a BRAO mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen seiner beruflichen Befugnisse verbinden.

Anwendungsbereich

Kooperationen mit Fachleuten anderer Berufe sind in bestimmten Fällen nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. In einem Steuerstrafverfahren beispielsweise ist die Zusammenarbeit zwischen Strafverteidiger und Steuerberater unerlässlich. Kooperationen mit anderen Rechtsanwälten können sowohl in Form einer gemeinsamen Sachbearbeitung als auch im Zuge einer Unterbevollmächtigung geschlossen werden. Bei Angelegenheiten, deren Rechtsgebiete außerhalb des Tätigkeitsbereichs Ihres Anwalts liegen, kann dieser Ihnen jederzeit einen spezialisierten Kollegen empfehlen oder vermitteln.

Vorteile für Mandanten

Ein gutes Netzwerk aus Anwälten und Fachleuten trägt zu einer Verbesserung der Qualität der anwaltlichen Arbeit bei. Sie können sich jederzeit darauf verlassen, dass Ihr Anliegen bei einem Kooperationspartner in kompetenten Händen liegt. Darüberhinaus gewährleistet Ihr Anwalt mit seinen Kooperationen die kontinuierliche Verfügbarkeit eines Ansprechpartners bei laufenden Verfahren sowie bei neuen Mandaten.